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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bewegtbild-Content/Video-Marketing

  1. Produktionsauftrag ist der Vertrag über die Erstellung von Bewegtbild-Content (nachfolgend Produktionsauftrag). Für jeden Produktionsauftrag und für alle Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten individuellen Konditionen mit dem Anbieter (nachfolgend „RP“), deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB der Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen.
  2. Aufträge  können grundsätzlich schriftlich  oder per E-Mail, aufgegeben werden. RP haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Produktionsauftrag kommt zustande durch die Annahme des Angebots von RP durch den Auftraggeber (schriftlich oder per Mail).
  3. Bei Aufträgen zur Erstellung von Bewegtbild-Content besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen für Produkte, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  4. RP kann Produktionsaufträge nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Aufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde oder wenn deren Veröffentlichung für RP wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
  5. Die in den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen ggf. ausgewiesenen Veröffentlichungsplattformen Dritter und die Dauer der Ausspielung dort (z.B. YouTube, Facebook) kann RP nicht gewährleisten. RP wird sich bei Problemen mit der Ausstrahlung auf solchen Plattformen Dritter mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. Im Übrigen sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattformen maßgeblich.
  6. Produktionsaufträge können schriftlich, oder per E-Mail gekündigt/storniert werden. Ist die Produktion des Bewegtbild-Contents zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung/Stornierung bereits beendet und der Content entweder durch den Auftraggeber bereits abgenommen oder durch RP zur Abnahme angeboten worden, ist der Auftrag nach den gesetzlichen Vorgaben  zu bezahlen; hat RP mit der Produktion begonnen, ist der Auftrag anteilig zu bezahlen, d.h. RP kann die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. RP wird im Falle höherer Gewalt und bei von RP unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei, Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.
  7. Soweit Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden soll, wird dies im Produktionsauftrag festgehalten. Die genannten Termine für die Beibringung von Material (Bild, Text, Videomaterial) sind verbindlich. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreien und geeigneten Materials ist der Auftraggeber verantwortlich. Prinzipiell ist die Anlieferung jeglichen digitalen Videomaterials möglich. RP behält sich vor, bei älteren oder Sonderformaten ein gängiges aktuelles Format anzufordern. Die Ausspielung erfolgt grundsätzlich in Full HD (1920 x 1080 Pixel). Sollte das angelieferte Material eine geringere Auflösung haben, kann dies zu Einbußen in der Bildqualität führen. Für Audioformate ist grundsätzlich die Anlieferung in jedem gängigen digitalen Audioformat möglich.  Für erkennbar ungeeignetes oder beschädigtes Material fordert RP unverzüglich Ersatz an. Im Rahmen der durch die Materialien gegebenen Möglichkeiten gewährleistet RP die für die bestellten Formate übliche Bild-/Ton- und Schnittqualität. Das angelieferte Material wird entsprechend der individuellen Vereinbarungen archiviert.
  8. Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt kann entsprechende Kennzeichnungen erforderlich machen.
  9. Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des zugelieferten Materials verantwortlich  und stellt sicher, dass die Inhalte insb. Texte, Bilder und Grafiken keine Rechte Dritter, insb. Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verletzten. Er stellt RP von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung  frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. RP ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein aufgrund eines Produktionsauftrages mit Material des Auftraggebers erstelltes Werk die Rechte Dritter beeinträchtigt. Ebenso gewährleistet die RP, dass für die ohne zugeliefertes Material erstellten Produktionsaufträge keine Rechte Dritter, insb. Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verletzen.
  10. RP übermittelt den vereinbarungsgemäß erstellten Content nach Absprache  einmalig (im Regelfall über einen Link) zur Abnahme durch den Auftraggeber. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Auf Wunsch des Kunden können Änderungen, die keine Mängel betreffen, nach Absprache und gegen entsprechende Vergütung nach Aufwand umgesetzt werden. Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen ist eine Schnittänderung inkludiert, weitere Änderungen bis hin zum Neuschnitt sind nach Aufwand gesondert zu vergüten. Als abgenommen gilt ein Content auch, wenn RP dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bereitstellung nach Abnahme/Abnahmefiktion erfolgt in der Regel via WeTransfer. In Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit RP ist auch anderes Medium für die Bereitstellung möglich (bspw. USB-Stick).
  11. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. RP kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist RP berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages die Erstellung weiteren Bewegtbild-Contents abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Fehlerhafte Rechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten sind. Zum Einzug Ihrer Forderung können Sie der RP ein SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers. Eventuelle GEMA-Gebühren, für die vom Kunden gewünschte Verwendung gemapflichtiger Musik, trägt der Kunde. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten. RP hat das Recht entsprechende Teilrechnungen dem Kunden zu stellen.
  12. Ist der Produktionsauftrag nach den geltenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. RP ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht des Auftrages bejaht.
  13. RP räumt dem Kunden das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzte Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Eine Bearbeitung des Produkts ist nur nach entsprechender Genehmigung möglich. Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial. Die Rechte für das Rohmaterial bleiben – sofern es sich um seitens des Kunden angeliefertes Material handelt – bei der RP. In Einzelfällen kann eine Herausgabe des Rohmaterials auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung sowie Zahlung eines entsprechendes. Entgeltes dem Kunden überlassen werden. Die RP behält sich das Recht vor, fertige Produktionen zu Präsentationszwecken zu nutzen.
  14. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  15. RP haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Produktionsauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal auf die Auftragssumme begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen RP unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung der RP nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche gegen RP verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass sofern er Material übermittelt, die übermittelten Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann RP vernichten, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. RP behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor. Für den Verlust oder die Beschädigung archivierten Materials oder archivierter Auftragswerke haftet RP im Rahmen der Vereinbarung und dieser AGB – für Verlust oder Beschädigung des Rohmaterials oder des Schnittprojekts wird insbesondere nicht gehaftet, wenn sie durch von RP nicht zu vertretende Fehler der Hardware (PC, Server, Festplatten) oder sonst aufgrund von Umständen verursacht wurden, die RP nicht zu vertreten hat.
  16. Bei Online-Veröffentlichung kann RP nicht eine jederzeitige und vollständige Wiedergabe sicherstellen. RP haftet nicht für Fehler in der Wiedergabe, wenn diese durch außerhalb des Verantwortungsbereichs von RP liegende Umstände beeinträchtigt wird, insb. Störungen der Kommunikationsnetze, durch die Verwendung ungeeigneter Darstellungssoft- oder Hardware und Ausfall von Servern.
  17. Produktionsaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt daher der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert und unter namentlicher Nennung des Werbungstreibenden vereinbart werden. RP ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  18. 18. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Düsseldorf.

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